Nicht eingetragener Verein
Kurz erklärt
Ein Verein, der nicht im Vereinsregister steht. Ist sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, gelten für ihn die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend. Persönlich haftet nur, wer in seinem Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt.
Seit dem 1. Januar 2024 verweist § 54 Abs. 1 BGB auf die Regeln für den eingetragenen Verein. Die Mitglieder haften deshalb nicht mit ihrem Privatvermögen. Wer im Namen des Vereins einen Vertrag schließt, haftet daneben persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB).
Quellen
- § 54 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, gesetze-im-internet.de
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