e. V. oder nicht eingetragener Verein: Vergleich
Kurzantwort
Bei beiden Vereinsformen haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen. Der e. V. entsteht durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB), dafür sollen es mindestens sieben Mitglieder sein (§ 56 BGB). Der nicht eingetragene Verein kommt ohne Notar und Gericht aus. Wer für ihn einen Vertrag schließt, haftet persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB).
Das Wichtigste
- Für beide Formen gelten im Kern dieselben Vereinsregeln: Für den nicht eingetragenen Verein verweist § 54 Abs. 1 BGB auf die §§ 24 bis 53 BGB.
- Die Mitglieder haften bei beiden nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsschulden, sofern der Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Unterschied liegt bei den Personen, die Verträge für den Verein schließen (§ 54 Abs. 2 BGB).
- Für den e. V. sollen es mindestens sieben Mitglieder sein, die Anmeldung ist öffentlich beglaubigt abzugeben (§§ 56, 77 BGB). Der nicht eingetragene Verein braucht weder Notar noch Gericht.
- Gemeinnützigkeit und Spendenquittungen hängen nicht von der Eintragung ab. Beide Formen können gemeinnützig werden (§ 51 AO).
- Einige Förderprogramme setzen einen e. V. voraus. Lest die Bedingungen, bevor ihr euch festlegt.
Was ist der Unterschied zwischen e. V. und nicht eingetragenem Verein?
Der eingetragene Verein (e. V.) steht im Vereinsregister und hat dadurch Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Der nicht eingetragene Verein ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Seine Verfassung folgt trotzdem den Vereinsregeln: Für ihn gelten die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB).
Satzung, Vorstand, Mitgliederversammlung, Beschlüsse und Auflösung funktionieren deshalb bei beiden Formen ähnlich. Die Vorschriften über das Vereinsregister ab § 55 BGB betreffen nur den e. V. Den Zusatz „e. V.“ dürft ihr erst führen, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 65 BGB).
Die Rechtsformen im Überblick
Diese Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick. Die Abschnitte darunter erklären sie im Einzelnen.
| Merkmal | Nicht eingetragener Verein | Eingetragener Verein (e. V.) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verein ohne Rechtspersönlichkeit, §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB) | Verein mit Rechtsfähigkeit durch Eintragung (§ 21 BGB) |
| Mitglieder | Gesetzlich keine feste Zahl, häufig werden mindestens drei empfohlen | Für die Eintragung sollen es mindestens sieben sein (§ 56 BGB), unter drei Mitgliedern droht der Entzug der Rechtsfähigkeit (§ 73 BGB) |
| Notar und Gericht | Nicht nötig | Notariell beglaubigte Anmeldung beim Amtsgericht (§§ 59, 77 BGB) |
| Haftung der Mitglieder | Nicht mit dem Privatvermögen | Nicht mit dem Privatvermögen |
| Haftung der Handelnden | Wer im Namen des Vereins ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB). Der Verein haftet für seine Organe wie beim e. V. (§ 31 BGB) | Verein ist Vertragspartner, der Vorstand vertritt ihn (§ 26 BGB), keine Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB |
| Änderungen | Gelten mit dem Beschluss | Vorstand und Satzung beim Registergericht anmelden (§§ 67, 71 BGB) |
| Transparenzregister | Keine Pflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 20 Abs. 1 GwG) | Eintragung legt die registerführende Stelle an (§ 20a GwG) |
| Gemeinnützigkeit | Möglich | Möglich |
Wer haftet in welcher Form?
Die Mitglieder haften bei beiden Formen nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Vereins, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Beim nicht eingetragenen Verein folgt das daraus, dass für ihn die Vereinsregeln der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend gelten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB, Fassung seit 1. Januar 2024). Entgegen einem verbreiteten Irrtum werden die Mitglieder eines solchen Vereins also nicht wie Gesellschafter einer GbR behandelt. Ist der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, gilt dagegen Gesellschaftsrecht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Unterschied liegt bei den Personen, die für den Verein Verträge schließen. Beim nicht eingetragenen Verein haftet der Handelnde persönlich, bei mehreren als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB). Wer also den Mietvertrag für das Vereinsheim unterschreibt, haftet daraus neben dem Verein. Beim e. V. ist der Verein selbst Vertragspartner, der Vorstand vertritt ihn (§ 26 BGB). Wer ohne Vertretungsmacht handelt oder eigene Pflichten verletzt, kann trotzdem persönlich haften. Für Schäden, die seine Organe in Ausführung ihrer Aufgaben anderen zufügen, steht der Verein ein (§ 31 BGB), beim nicht eingetragenen Verein ebenso.
Das lässt sich beim nicht eingetragenen Verein abfedern. Vereinbart bei größeren Verträgen schriftlich, dass sich der Vertragspartner nur an den Verein hält. Ein Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung allein schützt die unterzeichnende Person nicht vor der Haftung nach § 54 Abs. 2 BGB.
Welche Haftungserleichterungen gelten für beide?
Ehrenamtliche Vorstände und Mitglieder haften ihrem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten (§§ 31a, 31b BGB, Grenze seit 1. Januar 2026). § 31a betrifft Organmitglieder und besondere Vertreter, § 31b Vereinsmitglieder bei satzungsgemäßen Aufgaben. Gemeinnützig muss der Verein dafür nicht sein. Für Organmitglieder gilt das nach § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegenüber den Vereinsmitgliedern.
Diese Regeln stehen in den §§ 24 bis 53 BGB, gelten also für den e. V. wie für den nicht eingetragenen Verein. Gegenüber Dritten, etwa Vertragspartnern, gilt die Erleichterung nicht. Der Verein muss die Betroffenen aber von Ansprüchen Dritter freistellen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 31a Abs. 2 BGB). Eine Vereinshaftpflichtversicherung ist trotzdem sinnvoll, sofern ihr nicht schon über einen Verband oder eure Gemeinde versichert seid.
Wie viele Mitglieder braucht ihr?
Für den e. V. sollen es mindestens sieben Mitglieder sein: Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB). Das Amtsgericht weist die Anmeldung sonst zurück (§ 60 BGB). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Abs. 3 BGB).
Für den nicht eingetragenen Verein steht keine Mindestzahl im Gesetz. Weil der Verein Organe wie Mitgliederversammlung und Vorstand braucht, werden häufig mindestens drei Mitglieder empfohlen, in Anlehnung an § 73 BGB. Eine gesetzliche Vorgabe ist das nicht. Sinkt die Zahl der Mitglieder eines e. V. unter drei, entzieht das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit, auf Antrag des Vorstands oder, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen. Das ist keine Auflösung. Nach herrschender Meinung besteht der Verein als Verein ohne Rechtspersönlichkeit fort, solange noch mehr als ein Mitglied vorhanden ist.
Was kostet und was verlangt die Eintragung?
Die Eintragung kostet Zeit und Geld, denn sie läuft über Notar und Amtsgericht. Der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an und fügt Satzung und Urkunden über die Bestellung des Vorstands bei (§ 59 BGB). Die Anmeldung gibt er mit öffentlich beglaubigter Erklärung ab (§ 77 Abs. 1 BGB). Die Beglaubigung ist auch per Videokommunikation möglich (§ 77 Abs. 2 BGB), dafür braucht ihr in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 40a BeurkG). Die Gebühren für Notar und Gericht richten sich nach den Kostenverzeichnissen. Fragt vorab nach, was in eurem Fall anfällt.
Der nicht eingetragene Verein kostet nichts dergleichen. Ihr beschließt Satzung und Vorstand in der Gründungsversammlung und zeigt die Gründung dem Finanzamt und der Gemeinde an (§ 137 AO). Wie das abläuft, steht in Nicht eingetragenen Verein gründen: Ablauf und Haftung. Den Weg zum e. V. beschreibt Verein gründen: Schritt für Schritt zum e. V..
Wie viel Aufwand bleibt im laufenden Betrieb?
Beim e. V. müsst ihr jede Änderung des Vorstands zur Eintragung anmelden (§ 67 Abs. 1 BGB). Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB). Beides läuft über das Registergericht.
Beim nicht eingetragenen Verein gilt eine Satzungsänderung mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Dafür genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, für eine Änderung des Zwecks braucht ihr alle Mitglieder, abwesende in Textform (§ 33 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann davon abweichen (§ 40 BGB). Ein neuer Vorstand muss nirgends angemeldet werden. Haltet beides trotzdem im Protokoll fest und gebt es an Bank und Finanzamt weiter.
Was gilt für Transparenzregister und Insolvenz?
Beim e. V. legt die registerführende Stelle die Eintragung im Transparenzregister anhand der Vereinsregisterdaten selbst an (§ 20a Abs. 1 GwG). Ihr müsst nur dann selbst Angaben mitteilen, wenn die Voraussetzungen von § 20a Abs. 2 GwG vorliegen, etwa bei einer nicht unverzüglich angemeldeten Vorstandsänderung.
Für den nicht eingetragenen Verein sieht § 20 Abs. 1 GwG nach seinem Wortlaut keine Mitteilungspflicht vor. Sie trifft juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, und der nicht eingetragene Verein ist keines von beidem.
Über das Vermögen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Er steht insoweit einer juristischen Person gleich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Gemeinnützigkeit: Macht die Eintragung einen Unterschied?
Nein. Steuerbegünstigt sein können auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit (§ 51 Abs. 1 AO). Gemeinnützig wird ein Verein durch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung, nicht durch den Eintrag im Vereinsregister. Ein e. V. ist deshalb nicht automatisch gemeinnützig.
Beide Formen dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn ein aktueller Bescheid vorliegt: ein Freistellungsbescheid oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, nicht älter als fünf Jahre, oder eine Feststellung der Satzungsmäßigkeit, die nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
Konto und Fördermittel: Was verlangen Banken und Geldgeber?
Beide Formen können ein Konto eröffnen. Bei einem nicht eingetragenen Verein reichen der Bank meist Satzung und Gründungsprotokoll, nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch der Bescheid des Finanzamts. Fragt vorher bei eurer Bank, welche Unterlagen sie sehen will.
Bei Fördermitteln gilt: Einige Programme setzen einen e. V. voraus. Prüft die Förderbedingungen, bevor ihr den Antrag plant. Ein Verein kann sich später eintragen lassen, wenn sich das als nötig erweist.
Wann lohnt sich welche Form?
Der nicht eingetragene Verein passt, wenn ihr schnell und ohne Kosten starten wollt, wenige Verträge schließt und noch nicht wisst, wie lange es den Verein gibt. Für Initiativen, Stammtische oder Projektgruppen ist das oft die einfachere Wahl.
Der e. V. passt, wenn ihr mindestens sieben Mitglieder habt, regelmäßig Verträge schließt, etwa Mietverträge oder Arbeitsverträge, oder wenn ein Förderprogramm die Eintragung verlangt. Dann ist der Verein selbst Vertragspartner, und die besondere Haftung der Handelnden nach § 54 Abs. 2 BGB greift nicht mehr.
Ihr könnt auch klein anfangen und später eintragen lassen. Dazu ändert ihr die Satzung auf die Mindestanforderungen für die Eintragung (§§ 57, 58 BGB), stellt sicher, dass ihr mindestens sieben Mitglieder seid, und meldet den Verein beim Vereinsregister an. Für eine verbindliche Entscheidung in einem Einzelfall, etwa bei größerem Vermögen, könnt ihr zusätzlich Rechtsrat einholen.
Häufige Fragen
Ist ein nicht eingetragener Verein weniger wert als ein e. V.?
Nein. Für beide gilt im Kern dasselbe Vereinsrecht, bei nicht eingetragenen Vereinen über den Verweis in § 54 Abs. 1 BGB auf die §§ 24 bis 53 BGB. Der Unterschied liegt vor allem in der Eintragung, der Handelndenhaftung und im Aufwand.
Kann ein nicht eingetragener Verein gemeinnützig sein?
Ja. Steuerbegünstigt können auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sein (§ 51 Abs. 1 AO). Mit einem aktuellen Bescheid des Finanzamts darf er Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 63 Abs. 5 AO). Die Eintragung ist dafür nicht nötig.
Wie viele Mitglieder braucht ein e. V. mindestens?
Zur Eintragung sollen es mindestens sieben sein (§ 56 BGB). Sinkt die Zahl später unter drei, entzieht das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit (§ 73 BGB). Er wird dadurch nicht aufgelöst, sondern wird zum Verein ohne Rechtspersönlichkeit.
Muss ein e. V. etwas ins Transparenzregister melden?
In der Regel nicht selbst. Für eingetragene Vereine legt die registerführende Stelle die Eintragung anhand der Daten aus dem Vereinsregister an (§ 20a GwG). Melden müsst ihr nur in den dort genannten Fällen, etwa wenn ihr eine Vorstandsänderung nicht unverzüglich zum Vereinsregister angemeldet habt.
Lohnt sich die Eintragung bei einem kleinen Verein?
Das hängt davon ab, was ihr vorhabt. Schließt ihr nur wenige Verträge ab, reicht der nicht eingetragene Verein oft aus. Plant ihr größere Verträge, Mietverhältnisse oder Förderanträge, die einen e. V. voraussetzen, spricht mehr für die Eintragung.
Quellen
- § 21 BGB, Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister
- § 54 BGB, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Handelndenhaftung, Fassung seit 1. Januar 2024
- § 56 BGB, Mindestens sieben Mitglieder für die Eintragung
- § 59 BGB, Anmeldung zur Eintragung durch den Vorstand
- § 65 BGB, Namenszusatz „eingetragener Verein“
- § 67 BGB, Jede Änderung des Vorstands ist anzumelden
- § 71 BGB, Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung wirksam
- § 73 BGB, Unter drei Mitgliedern entzieht das Amtsgericht die Rechtsfähigkeit
- § 77 BGB, Anmeldungen mit öffentlich beglaubigter Erklärung
- § 26 BGB, Vorstand vertritt den Verein
- § 31 BGB, Haftung des Vereins für seine Organe
- §§ 31a, 31b BGB, Haftungserleichterung für Ehrenamtliche, Grenze 3.300 Euro seit 1. Januar 2026
- § 33 BGB, Satzungsänderung durch Beschluss
- § 11 InsO, Insolvenzverfahren auch über Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
- § 137 AO, Anzeigepflicht gegenüber Finanzamt und Gemeinde
- § 20 GwG, Transparenzregister, Pflicht für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
- § 20a GwG, Automatische Eintragung für eingetragene Vereine
- § 51 AO, Steuerbegünstigte Körperschaften, auch Personenvereinigungen
- § 63 AO, Zuwendungsbestätigungen, Nachweis der Gemeinnützigkeit
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Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz Sorgfalt können sich Fehler einschleichen, maßgeblich ist der oben genannte Stand. Prüfe immer zuerst eure Satzung.