Verein gründen: Schritt für Schritt zum eingetragenen Verein
Kurzantwort
Für einen eingetragenen Verein braucht ihr mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung und eine Gründungsversammlung, die den Vorstand wählt. Der Vorstand meldet den Verein über einen Notar beim Registergericht an. Mit der Eintragung wird er rechtsfähig und heißt „e. V.“. Gründung und Eintragung meldet ihr jeweils innerhalb eines Monats dem Finanzamt.
Das Wichtigste
- Für die Eintragung braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB).
- Die Satzung muss Zweck, Name und Sitz nennen und festhalten, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB).
- Die Anmeldung zum Vereinsregister muss öffentlich beglaubigt sein, also über einen Notar laufen. Seit August 2023 geht das auch per Video (§ 77 BGB).
- Die Ersteintragung kostet beim Registergericht 75 Euro. Dazu kommt die Gebühr des Notars.
- Die Gründung und später die Eintragung müsst ihr dem Finanzamt jeweils innerhalb eines Monats mitteilen (§ 137 AO).
- Soll der Verein gemeinnützig sein, lasst die Satzung vorher vom Finanzamt ansehen. Das ist keine Pflicht, erspart aber oft eine spätere Änderung.
Was ihr vorher klären solltet
Bevor ihr die erste Versammlung plant, klärt drei Fragen im kleinen Kreis.
- Wozu gibt es den Verein? Der Zweck steht später in der Satzung und entscheidet, ob der Verein gemeinnützig werden kann.
- Wer macht mit? Für die Eintragung braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB). Sie alle sollten bei der Gründungsversammlung dabei sein.
- Wer übernimmt den Vorstand? Mindestens eine Person muss bereit sein, den Verein nach außen zu vertreten.
Ein Verein, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig (§ 21 BGB). Er kann dann selbst Verträge schließen, ein Konto eröffnen und Fördermittel beantragen.
Eingetragen oder nicht eingetragen?
Einen Verein könnt ihr auch ohne Eintragung ins Vereinsregister führen. Der nicht eingetragene Verein kommt mit weniger Mitgliedern aus, üblich sind mindestens drei. Er braucht weder Notar noch Registergericht. Für ihn gelten die Regeln des eingetragenen Vereins entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB). Die Mitglieder haften deshalb bei beiden Formen nicht mit ihrem Privatvermögen.
Ein Unterschied liegt bei der Haftung der handelnden Personen: Kommt ein nicht eingetragener Verein seinen Pflichten aus einem Vertrag nicht nach, etwa bei einer Vertragsverletzung, kann auch die Person persönlich haftbar gemacht werden, die den Vertrag für ihn geschlossen hat (§ 54 Abs. 2 BGB). Ein Konto könnt ihr mit beiden Formen eröffnen. Beim nicht eingetragenen Verein reichen dafür meist Satzung und Gründungsprotokoll, nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch der Bescheid des Finanzamts. Einige Förderprogramme setzen allerdings einen eingetragenen Verein voraus. Den ausführlichen Vergleich beider Formen findet ihr in e. V. oder nicht eingetragener Verein: Vergleich. Wie die Gründung ohne Eintragung abläuft, steht in Nicht eingetragenen Verein gründen: Ablauf und Haftung.
Die Satzung schreiben
Die Satzung ist die Verfassung eures Vereins. Das Gesetz unterscheidet zwischen Inhalten, die drinstehen müssen, und solchen, die drinstehen sollen.
| Inhalt | Pflicht oder Soll | Grundlage |
|---|---|---|
| Zweck des Vereins | Muss | § 57 Abs. 1 BGB |
| Name des Vereins | Muss | § 57 Abs. 1 BGB |
| Sitz des Vereins | Muss | § 57 Abs. 1 BGB |
| Absicht, den Verein eintragen zu lassen | Muss | § 57 Abs. 1 BGB |
| Eintritt und Austritt der Mitglieder | Soll | § 58 Nr. 1 BGB |
| Ob und welche Beiträge gezahlt werden | Soll | § 58 Nr. 2 BGB |
| Bildung des Vorstands | Soll | § 58 Nr. 3 BGB |
| Einberufung und Form der Mitgliederversammlung, Protokoll der Beschlüsse | Soll | § 58 Nr. 4 BGB |
Fehlt einer dieser Inhalte, weist das Registergericht die Anmeldung zurück (§ 60 BGB). Das gilt auch für die Soll-Inhalte. Behandelt deshalb beide Gruppen wie Pflicht.
Der Name soll sich deutlich von den Namen anderer eingetragener Vereine am selben Ort unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB). Ein kurzer Blick ins gemeinsame Registerportal der Länder erspart euch eine Rückfrage des Gerichts.
Soll der Verein gemeinnützig werden, muss die Satzung zusätzlich die Vorgaben der Abgabenordnung erfüllen. Die steuerlichen Regeln übernehmt ihr am besten wörtlich aus der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO. Schickt den Entwurf vor der Gründungsversammlung an euer Finanzamt. Das erspart euch in der Regel eine spätere Satzungsänderung.
Unsere Vorlage für die Satzung enthält alle Muss- und Soll-Inhalte und die Formulierungen der Mustersatzung. Ihr füllt nur die offenen Stellen aus.
Die Gründungsversammlung
In der Gründungsversammlung wird aus der Idee ein Verein. Ladet alle künftigen Gründungsmitglieder ein und legt den Satzungsentwurf vorher allen vor.
In der Versammlung passiert der Reihe nach Folgendes:
- Ihr wählt eine Versammlungsleitung und eine Person, die Protokoll führt.
- Ihr beschließt die Satzung.
- Ihr wählt den ersten Vorstand nach den Regeln der neuen Satzung.
- Mindestens sieben Mitglieder unterschreiben die Satzung. Sie soll außerdem das Datum der Gründung enthalten (§ 59 Abs. 3 BGB).
Haltet alles in einem Gründungsprotokoll fest: Ort, Datum, Anwesende, Beschluss über die Satzung und das Wahlergebnis für den Vorstand. Die gewählten Personen sollten im Protokoll erklären, dass sie die Wahl annehmen. Das Protokoll und eine Abschrift der Satzung braucht ihr für die Anmeldung. Die Vorlage für das Gründungsprotokoll führt euch durch die Tagesordnung, mit Abstimmungsergebnissen und Anwesenheitsliste.
Wichtig: Schon die Gründung müsst ihr dem Finanzamt und der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Gründungsversammlung anzeigen (§ 137 AO). Wartet damit also nicht auf die Eintragung. Das geht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER.
Anmeldung beim Registergericht
Der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an (§ 59 Abs. 1 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Sitz eures Vereins das Vereinsregister führt (§ 55 BGB). In vielen Ländern sind die Register bei wenigen Amtsgerichten gebündelt.
Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB). Ein Notar beglaubigt dabei die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein vertreten dürfen, und reicht die Unterlagen in der Regel elektronisch beim Gericht ein. Seit dem 1. August 2023 ist die Beglaubigung auch per Videokonferenz möglich.
Der Anmeldung liegen bei (§ 59 Abs. 2 BGB):
- eine Abschrift der Satzung,
- eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands, in der Regel das Gründungsprotokoll.
Das Registergericht prüft die Unterlagen und trägt den Verein ein. Ab dann trägt er den Zusatz „eingetragener Verein“, kurz „e. V.“ (§ 65 BGB).
Was die Gründung kostet
Die Gründung selbst ist günstig.
- Registergericht: Die Ersteintragung ins Vereinsregister kostet 75 Euro (Nr. 13100 KV GNotKG).
- Notar: Dazu kommt die Gebühr für die Beglaubigung. Sie ist höher, wenn der Notar die Anmeldung auch selbst entwirft. Fragt vorher nach den Kosten.
Nach der Eintragung
Mit der Eintragung ist die Gründung abgeschlossen. Ein paar Aufgaben stehen trotzdem noch an.
- Eintragung melden: Mit der Eintragung erwirbt der Verein die Rechtsfähigkeit. Auch das müsst ihr dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen (§ 137 AO).
- Gemeinnützigkeit klären: Auf Antrag stellt das Finanzamt fest, dass eure Satzung die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt (§ 60a AO). Erst mit diesem Bescheid dürft ihr Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 63 Abs. 5 AO).
- Konto eröffnen: Mit dem Auszug aus dem Vereinsregister eröffnet ihr ein Konto auf den Namen des Vereins.
- Mitglieder aufnehmen: Legt fest, wie neue Mitglieder beitreten und wie ihr Beiträge einzieht.
Vorlagen & Muster
Diese Vorlagen könnt ihr kostenlos herunterladen und für euren Verein anpassen. Die PDF-Fassung lässt sich direkt am Bildschirm ausfüllen. Weitere Muster findet ihr in der Übersicht aller Vorlagen.
Häufige Fragen
Können wir auch mit weniger als sieben Leuten einen Verein gründen?
Ja, aber nur als nicht eingetragenen Verein. Für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt das Gesetz mindestens sieben Mitglieder. Ein nicht eingetragener Verein ist erlaubt und braucht nur drei Mitglieder. Wer für ihn Verträge schließt, haftet dafür allerdings auch persönlich.
Wie lange dauert es bis zur Eintragung?
Das hängt vor allem vom Registergericht ab. Ist die Anmeldung vollständig, rechnet mit einigen Wochen. Fehlt etwas oder hat das Gericht Rückfragen zur Satzung, dauert es länger.
Brauchen wir für die Satzung einen Anwalt?
Nein. Viele Vereine arbeiten mit einer Mustersatzung, zum Beispiel unserer Vorlage. Wichtig ist, dass sie zu eurem Verein passt und die Pflichtinhalte enthält. Wollt ihr gemeinnützig werden, lasst den Entwurf vor der Gründungsversammlung vom Finanzamt ansehen.
Ab wann darf der Verein „e. V.“ im Namen führen?
Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister. Vorher dürft ihr den Zusatz nicht verwenden, auch nicht auf Briefpapier oder der Website.
Wer haftet, solange der Verein noch nicht eingetragen ist?
In der Zeit zwischen Gründung und Eintragung können Personen, die im Namen des Vereins handeln, persönlich haften. Schließt in dieser Phase deshalb nur die Verträge, die wirklich nötig sind.
Quellen
- § 21 BGB, Nicht wirtschaftlicher Verein, gesetze-im-internet.de
- § 54 BGB, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Haftung der Handelnden
- § 55 BGB, Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 56 BGB, Mindestmitgliederzahl
- § 57 BGB, Mindesterfordernisse an die Satzung
- § 58 BGB, Sollinhalt der Satzung
- § 59 BGB, Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB, Zurückweisung der Anmeldung
- § 65 BGB, Namenszusatz
- § 77 BGB, Form der Anmeldung, auch per Video
- § 137 AO, Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt
- § 63 AO, Voraussetzung für Zuwendungsbestätigungen
- Anlage 1 zu § 60 AO, Mustersatzung für steuerbegünstigte Körperschaften
- § 60a AO, Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- Nr. 13100 KV GNotKG, Gebühr für die Ersteintragung
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Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz Sorgfalt können sich Fehler einschleichen, maßgeblich ist der oben genannte Stand. Prüfe immer zuerst eure Satzung.