Gründung

Nicht eingetragenen Verein gründen: Ablauf und Haftung

Zuletzt aktualisiert am Stand der Rechtslage: 1. Oktober 20268 Minuten LesezeitRedaktion Vereinsfibel

Kurzantwort

Einen nicht eingetragenen Verein gründet ihr in einer Gründungsversammlung: Ihr beschließt eine Satzung und wählt einen Vorstand. Üblich sind mindestens drei Gründungsmitglieder. Notar und Registergericht braucht ihr nicht. Für den Verein gelten die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB). Die Gründung zeigt ihr innerhalb eines Monats dem Finanzamt und der Gemeinde an (§ 137 AO).

Das Wichtigste

  • Für nicht wirtschaftliche Vereine ohne Eintragung gelten die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB), also weitgehend dieselben Regeln wie für den e. V.
  • Entgegen einem verbreiteten Irrtum haften die Mitglieder heute nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Persönlich haftet nur, wer im Namen des Vereins ein Rechtsgeschäft vornimmt (§ 54 Abs. 2 BGB).
  • Eine Mindestzahl steht nicht im Gesetz. Üblich sind mindestens drei Mitglieder, abgeleitet aus § 73 BGB.
  • Kein Notar, kein Registergericht, keine Gebühren für die Eintragung. Die Gründung zeigt ihr aber innerhalb eines Monats Finanzamt und Gemeinde an (§ 137 AO).
  • Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig werden und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 51 AO, § 63 Abs. 5 AO).

Was ist ein nicht eingetragener Verein?

Ein nicht eingetragener Verein ist ein Verein, der nicht im Vereinsregister steht. Das Gesetz nennt ihn „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Ist sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, gelten für ihn die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das sind dieselben Grundregeln wie für den eingetragenen Verein: Satzung, Vorstand, Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Haftung und Auflösung.

Seit dem 1. Januar 2024 steht das so ausdrücklich im Gesetz. Damals hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) § 54 BGB neu gefasst. Vorher verwies die Vorschrift auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Nicht anwenden müsst ihr die Vorschriften über das Vereinsregister ab § 55 BGB. Es gibt also keine Anmeldung, keinen Notar und keine Eintragungsgebühr. Den Zusatz „eingetragener Verein“, kurz „e. V.“, bekommt nur ein Verein, der im Vereinsregister steht (§ 65 BGB). Verwendet ihn deshalb nicht.

Typische nicht eingetragene Vereine sind Initiativen, Fanclubs, Stammtische, Elterngruppen oder Projekte, bei denen noch offen ist, wie lange es sie geben wird. Viele Vereine starten auch so und lassen sich später eintragen.

Wie viele Mitglieder braucht ihr?

Plant mit mindestens drei Gründungsmitgliedern. Eine feste Mindestzahl für den nicht eingetragenen Verein steht nicht im Gesetz. Die Zahl drei leitet sich aus § 73 BGB ab: Sinkt die Zahl der Mitglieder eines eingetragenen Vereins unter drei, entzieht ihm das Amtsgericht die Rechtsfähigkeit. Mit mindestens drei Personen orientiert ihr euch an dieser Grenze, und so wird es in der Praxis auch gehandhabt.

Für die Eintragung ins Vereinsregister bräuchtet ihr dagegen sieben Mitglieder (§ 56 BGB). Genau deshalb wählen viele kleine Gruppen zunächst den nicht eingetragenen Verein.

Schritt für Schritt: So gründet ihr den Verein

Die Gründung besteht aus einer Versammlung und ein paar Anzeigen. In dieser Reihenfolge geht ihr vor:

  1. Zweck und Gründungsmitglieder klären. Wozu gibt es den Verein, wer macht mit und wer übernimmt den Vorstand?
  2. Satzung entwerfen. Sie regelt Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft, Vorstand und Mitgliederversammlung. Unsere Vorlage für die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins enthält alle üblichen Regeln.
  3. Entwurf vom Finanzamt ansehen lassen, wenn ihr gemeinnützig werden wollt. Das ist keine Pflicht, erspart aber oft eine spätere Satzungsänderung.
  4. Gründungsversammlung abhalten. Ihr beschließt die Gründung und die Satzung und wählt den Vorstand.
  5. Gründungsprotokoll schreiben und von Versammlungsleitung und Protokollführung unterschreiben lassen. Dafür gibt es unsere Vorlage für das Gründungsprotokoll.
  6. Finanzamt und Gemeinde informieren, und zwar innerhalb eines Monats nach der Gründung (§ 137 AO). Beim Finanzamt geht das mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER.
  7. Konto eröffnen auf den Namen des Vereins.
  8. Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen beantragen (§ 60a AO), wenn ihr steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Meist geht das zusammen mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Was muss in die Satzung?

Eine bestimmte Form oder feste Pflichtinhalte schreibt das Gesetz für den nicht eingetragenen Verein nicht vor. Die Vorschrift über die Mindestinhalte der Satzung (§ 57 BGB) gilt nur für Vereine, die eingetragen werden sollen. Trotzdem solltet ihr eine schriftliche Satzung beschließen: Sie bestimmt die Verfassung des Vereins (§ 25 BGB in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BGB), Bank und Finanzamt fragen danach, und für die Gemeinnützigkeit ist sie Voraussetzung (§ 59 AO).

Diese Punkte gehören in jede Satzung:

InhaltWarum
Name und SitzMacht den Verein unterscheidbar und ordnet ihn einem Ort zu
ZweckKern des Vereins, für die Gemeinnützigkeit genau zu beschreiben (§ 59 AO)
Ein- und Austritt der MitgliederVerhindert Streit darüber, wer Mitglied ist
BeiträgeRegelt, ob und wer über die Höhe entscheidet
Vorstand und VertretungLegt fest, wer den Verein nach außen vertritt (§ 26 BGB)
MitgliederversammlungEinladung, Frist, Mehrheiten und Protokoll
Auflösung und VermögenFür die Gemeinnützigkeit Pflicht (Vermögensbindung)

Wollt ihr gemeinnützig werden, muss sich aus der Satzung ergeben, welchen Zweck der Verein verfolgt und dass er ihn ausschließlich und unmittelbar verfolgt (§ 59 AO). Die steuerlichen Regeln übernehmt ihr am besten wörtlich aus der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO. Das ist in unserer Satzungsvorlage für den nicht eingetragenen Verein schon geschehen.

Wie bei einem e. V. ändert ihr die Satzung später mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, für eine Änderung des Zwecks braucht es die Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann davon abweichen (§ 40 BGB). Eine Eintragung ist nicht nötig, die Änderung gilt mit dem Beschluss.

Wie läuft die Gründungsversammlung ab?

Die Gründungsversammlung ist der Moment, in dem der Verein entsteht. Ladet alle künftigen Mitglieder ein und schickt den Satzungsentwurf vorher mit.

In der Versammlung wählt ihr zuerst eine Versammlungsleitung und eine Person für das Protokoll. Dann beschließt ihr die Gründung und die Satzung und wählt den Vorstand nach den Regeln der neuen Satzung. Die Gewählten erklären, dass sie die Wahl annehmen. Lasst die Satzung anschließend von allen Gründungsmitgliedern unterschreiben. Das schreibt das Gesetz beim nicht eingetragenen Verein nicht vor, hilft aber bei Bank und Finanzamt als Nachweis.

Ins Gründungsprotokoll gehören Ort, Datum, Anwesende, die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und die Namen des Vorstands. Anders als beim e. V. geht das Protokoll nicht an ein Gericht. Es ist euer wichtigster Nachweis, dass der Verein existiert und wer ihn vertritt.

Wer haftet im nicht eingetragenen Verein?

Anders als oft noch zu lesen ist, haften die Mitglieder heute nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Für Schulden des Vereins steht das Vereinsvermögen ein. Das gilt für nicht wirtschaftliche Vereine ohne Eintragung genauso wie für den e. V., weil § 54 Abs. 1 BGB seit dem 1. Januar 2024 auf die §§ 24 bis 53 BGB verweist.

Persönlich haftet nur, wer im Namen des Vereins ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten vornimmt (§ 54 Abs. 2 BGB). Diese Handelndenhaftung trifft also zum Beispiel die Person, die den Mietvertrag für den Vereinsraum unterschreibt. Handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. Der Vertragspartner kann sich dann an den Verein und an die handelnde Person halten.

So geht ihr damit um:

  • Schließt Verträge nur, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung sie beschlossen hat, und achtet darauf, dass das Geld dafür in der Kasse ist.
  • Vereinbart bei größeren Verträgen schriftlich mit dem Vertragspartner, dass die handelnde Person nicht persönlich haftet und er sich nur an den Verein hält.
  • Prüft eine Vereinshaftpflichtversicherung, wenn ihr nicht schon über einen Verband oder eure Gemeinde versichert seid.

Gegenüber dem eigenen Verein haften Organmitglieder, etwa der Vorstand, und Mitglieder, die satzungsgemäße Vereinsaufgaben übernehmen, nur eingeschränkt. Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält (Grenze seit 1. Januar 2026), haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB). Für Organmitglieder gilt das nach § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegenüber den Mitgliedern. Gemeinnützig muss der Verein dafür nicht sein.

Konto, Finanzamt und Gemeinnützigkeit

Ein nicht eingetragener Verein kann ein eigenes Konto eröffnen, Steuern zahlen oder davon befreit sein und gemeinnützig werden.

Konto. Für die Bank reichen meist Satzung und Gründungsprotokoll. Nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt der Bescheid des Finanzamts dazu. Fragt vorher bei eurer Bank, welche Unterlagen sie sehen will.

Finanzamt. Der Verein ist wie ein e. V. körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Deshalb müsst ihr die Gründung innerhalb eines Monats dem Finanzamt und der Gemeinde anzeigen (§ 137 AO). Steuern zahlt ihr deshalb aber nicht automatisch. Ist der Verein gemeinnützig, bleiben Beiträge, Spenden, die Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Für Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa dem Getränkeverkauf beim Vereinsfest, fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer erst an, wenn sie zusammen 50.000 Euro im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Ein Verein ohne Gemeinnützigkeit hat immerhin einen Freibetrag von 5.000 Euro im Jahr (§ 24 KStG).

Gemeinnützigkeit. Steuerbegünstigt sein können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (§ 51 Abs. 1 AO), also auch ein nicht eingetragener Verein. Auf Antrag stellt das Finanzamt fest, dass eure Satzung die Voraussetzungen erfüllt (§ 60a AO). Mit diesem Bescheid dürft ihr Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 63 Abs. 5 AO).

Fördermittel. Einige Förderprogramme setzen einen eingetragenen Verein voraus. Lest die Bedingungen, bevor ihr einen Antrag plant.

Welche Unterlagen braucht ihr?

Ihr braucht wenige Dokumente, und alle erstellt ihr selbst.

UnterlageWofürVorlage
Satzung, unterschriebenGrundlage des Vereins, Bank, FinanzamtSatzung
Gründungsprotokoll mit AnwesenheitslisteNachweis der Gründung und des VorstandsGründungsprotokoll
Fragebogen zur steuerlichen ErfassungAnzeige beim Finanzamt (§ 137 AO)In ELSTER
Antrag nach § 60a AOFeststellung, dass die Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfülltBeim Finanzamt

Ins Transparenzregister müsst ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts melden. Die Pflicht trifft juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Ein nicht eingetragener Verein ist weder das eine noch das andere.

Was ändert sich im laufenden Vereinsleben?

Im Alltag unterscheidet sich ein nicht eingetragener Verein kaum vom e. V. Ihr habt einen Vorstand, der den Verein vertritt (§ 26 BGB), und eine Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt (§ 32 BGB).

Der wichtigste Unterschied: Ihr müsst nichts beim Registergericht anmelden. Ein neuer Vorstand oder eine geänderte Satzung gilt mit dem Beschluss. Haltet jede Änderung trotzdem im Protokoll fest und schickt der Bank und dem Finanzamt die neue Fassung. Ist euer Verein gemeinnützig, schickt dem Finanzamt jede Satzungsänderung.

Nicht eingetragen oder doch e. V.?

Beide Formen haben ihre Berechtigung. Der nicht eingetragene Verein ist schnell und ohne Kosten gegründet und kommt mit weniger Formalitäten aus. Beim eingetragenen Verein gibt es die Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB nicht, und manche Förderprogramme setzen ihn voraus. Dafür braucht er sieben Mitglieder, einen Notar und das Registergericht.

Den ausführlichen Vergleich beider Formen findet ihr in e. V. oder nicht eingetragener Verein: Vergleich. Ihr könnt auch klein anfangen und den Verein später eintragen lassen. Wie die Eintragung abläuft, steht in Verein gründen: Schritt für Schritt zum e. V..

Vorlagen & Muster

Diese Vorlagen könnt ihr kostenlos herunterladen und für euren Verein anpassen. Die PDF-Fassung lässt sich direkt am Bildschirm ausfüllen. Weitere Muster findet ihr in der Übersicht aller Vorlagen.

Vorlage: Satzung gemeinnütziger Verein (n.e.V.)
Frei zum Anpassen, ohne Anmeldung
Vorlage: Protokoll Gründungsversammlung (n.e.V.)
Frei zum Anpassen, ohne Anmeldung

Häufige Fragen

Muss ein nicht eingetragener Verein eine Steuererklärung machen?

Der Verein ist wie ein e. V. körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Nach eurer Anzeige erfasst ihn das Finanzamt und teilt euch mit, welche Erklärungen es wann erwartet. Bei gemeinnützigen Vereinen fordert es in regelmäßigen Abständen eine Erklärung an, um die Gemeinnützigkeit zu prüfen.

Kann ein nicht eingetragener Verein Spendenquittungen ausstellen?

Ja, wenn er als gemeinnützig anerkannt ist. Voraussetzung ist ein Freistellungsbescheid, der nicht älter als fünf Jahre ist, oder, solange es noch keinen gibt, eine Feststellung nach § 60a AO, die nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). Ohne diesen Nachweis dürft ihr keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Ist ein nicht eingetragener Verein eine juristische Person?

Nein. Er ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Weil für ihn die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend gelten, kann er trotzdem unter seinem Namen handeln, einen Vorstand haben, der ihn vertritt, und eigenes Vermögen haben.

Darf ein nicht eingetragener Verein Geld einnehmen?

Ja, zum Beispiel Beiträge, Spenden oder Einnahmen aus einem Vereinsfest. Der Zweck des Vereins darf aber nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Sonst gelten die Regeln über die Gesellschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Steuerbefreiung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen darauf aber erst an, wenn die Einnahmen daraus insgesamt 50.000 Euro im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, seit 1. Januar 2026).

Können wir den Verein später doch eintragen lassen?

Ja. Dafür braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB), eine Satzung mit den Angaben für die Eintragung und eine notariell beglaubigte Anmeldung beim Registergericht. Die Satzung ändert ihr per Beschluss der Mitgliederversammlung.

Quellen

  1. § 54 BGB, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Haftung der Handelnden, Fassung seit 1. Januar 2024
  2. § 25 BGB, Verfassung des Vereins durch die Satzung
  3. § 26 BGB, Vorstand und Vertretung
  4. § 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern, Grenze 3.300 Euro seit 1. Januar 2026
  5. § 31b BGB, Haftung von Vereinsmitgliedern
  6. § 32 BGB, Mitgliederversammlung und Beschlüsse
  7. § 33 BGB, Satzungsänderung
  8. § 40 BGB, Abweichende Regeln in der Satzung
  9. § 56 BGB, Mindestmitgliederzahl für die Eintragung
  10. § 57 BGB, Mindestinhalt der Satzung, nur für einzutragende Vereine
  11. § 65 BGB, Namenszusatz eingetragener Verein
  12. § 73 BGB, Weniger als drei Mitglieder beim e. V.
  13. § 137 AO, Anzeigepflicht gegenüber Finanzamt und Gemeinde
  14. § 51 AO, Steuerbegünstigte Körperschaften
  15. § 59 AO, Zweck muss sich aus der Satzung ergeben
  16. § 60a AO, Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  17. § 63 AO, Voraussetzung für Zuwendungsbestätigungen
  18. Anlage 1 zu § 60 AO, Mustersatzung für steuerbegünstigte Körperschaften
  19. § 1 KStG, Körperschaftsteuerpflicht von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit
  20. § 64 AO, Besteuerungsgrenze 50.000 Euro seit 1. Januar 2026
  21. § 5 KStG, Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften
  22. § 24 KStG, Freibetrag von 5.000 Euro für nicht gemeinnützige Vereine
  23. § 20 GwG, Wer dem Transparenzregister Angaben mitteilen muss
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Dieser Artikel ist mit KI-Unterstützung entstanden und wurde von der Redaktion bearbeitet. Wie wir KI einsetzen

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz Sorgfalt können sich Fehler einschleichen, maßgeblich ist der oben genannte Stand. Prüfe immer zuerst eure Satzung.

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